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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Vertragspartner
1.1. Vertragspartner sind Julia Amann (DARK WHITE) – Reutestraße 8a, 6845 Hohenems, Österreich und der jeweilige Kunde.
1.2. Der Kunde stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Kunden unwidersprochen bleiben. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.
2. Vertragsgegenstand, Vertragsabschluss
2.1. Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie aus dem Auftrag des Kunden, der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Angebot. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform.
2.2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Verträge kommen rechtswirksam erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung oder Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung durch uns zustande.
3. Zahlungsbedingungen
4.1. Wenn keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde, sind 40 % (vierzig von Hundert) der Auftragssumme bei Vertragsabschluss, der Rest nach Abschluss des Projekts zur Zahlung fällig.
4.2. Wenn der Kunde Unternehmer ist, gilt das Projekt als abgeschlossen, wenn der Kunde einer Fertigstellungsanzeige durch die Agentur nicht binnen vierzehn Tagen (maßgebend ist der Eingang bei der Agentur) widerspricht. Im Falle der Zusendung eines Testlinks oder der Zugangsdaten oder eines Versionsentwurfs (z.B. Website, Video, Foto), gilt das Projekt als abgeschlossen, wenn der Kunde nicht binnen vier Wochen Änderungswünsche mitteilt.
4.3. Die Verweigerung der Abnahme durch den Kunden berechtigt diesen nicht zur Zurückbehaltung des Entgelts.
4.4. Die Agentur ist ferner berechtigt, jederzeit Zwischenabrechnungen über die erbrachten Leistungen, insbesondere bei langer Projektdauer, zu stellen.
4.5. Im Falle der Nichteinhaltung von Zahlungszielen und Fristen ist die Agentur berechtigt, die weitere Tätigkeit nach Setzung einer angemessenen Nachfrist einzustellen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Kunden (insbesondere wegen Nichterfüllung und Verspätung) bleibt hiervon unberührt.
4.6. Sofern der Kunde mit einer Zahlung in Verzug gerät, hat er Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.
4.7. Die Aufrechnung von Forderungen des Kunden gegen Forderungen der Agentur ist ausgeschlossen, sofern der Kunde nicht Verbraucher ist.
4.8. Wird ein bereits bestätigter Auftrag vom Auftraggeber weniger als vier Wochen vor Projektstart storniert, abgesagt oder verschoben, sind mindestens 50 % des Angebots/Auftrags als Ausgleich zu bezahlen.
4. Fremdleistungen
5.1. Die Agentur ist berechtigt, nach freiem Ermessen Leistungen selbst auszuführen oder sich Dritter zur Leistungserbringung zu bedienen.
5.2. Die Agentur verwendet von Dritten hergestellte Softwareprodukte, Plugins udgl., die ausführlich getestet wurden. Für deren Eigenschaften, regelmäßige Wartung, Entwicklung und Anpassung kann die Agentur jedoch keine Haftung übernehmen.
5. Nutzungsrechte
6.1. Arbeitsergebnisse der Agentur genießen urheberrechtlichen Schutz. Das Urheberrecht an diesen Werken steht ausschließlich der Agentur zu.
6.2. Die Nutzungsrechte der an den Kunden für die bestimmungsgemäße Verwendung freigegebenen Arbeitsergebnisse gehen an den Kunden für das ausdrücklich oder konkludent vereinbarte Vertragsgebiet und für alle ausdrücklich, konkludent oder sich aus der bestimmungsgemäßen Verwendung ergebenden Nutzungsarten für die Dauer des Vertragsverhältnisses über. Dem Kunden eingeräumte Nutzungsrechte erstrecken sich mangels abweichender Vereinbarung nur auf den vom Kunden umfassten Anwendungsbereich. Die Einräumung darüber hinausgehender Werknutzungsbewilligungen oder Werknutzungsrechte bedarf der schriftlichen Zustimmung durch die Agentur.
6.3. Eine Weitergabe des Nutzungsrechts ist nicht gestattet.
6.4. Das uneingeschränkte Nutzungs- und Bearbeitungsrecht kann gegen Leistung einer Einmalzahlung in gesondert zu vereinbarender Höhe erworben werden. Wenn keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde, beträgt diese Einmalzahlung zumindest 50 % (fünfzig von Hundert) des jeweiligen Projekthonorars.
6.5. Nutzungsrechte oder Nutzungsbewilligungen gelten erst nach vollständiger Bezahlung des hierfür vereinbarten Entgelts als eingeräumt.
6. Termine und Fristen
7.1. Termine und Fristen sind schriftlich zu vereinbaren.
7.2. Sofern keine ausdrücklich anders lautende Vereinbarung getroffen wurde, sind sämtliche vereinbarte Fristen und Termine freibleibend. Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Fristen und Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung durch die Agentur berechtigt den Kunden erst nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest vier Wochen zur Geltendmachung der gesetzlich zustehenden Rechte.
7.3. Sofern Vorleistungen von Dritten (zB anderen Agenturen) oder vom Kunden für die Erfüllung der vereinbarten Leistung durch die Agentur erforderlich sind, sind die vereinbarten Abgabefristen und Termine durch diese genau einzuhalten. Im Falle verspäteten Einlangens ist die Agentur an die vereinbarten Termine nicht gebunden, sondern ist schriftlich eine neue Vereinbarung zu treffen.
7.4. Die Agentur übernimmt keine Haftung für die fristgerechte Erbringung von Leistungen durch Dritte.
7. Haftung und Gewährleistung
8.1. Die Agentur haftet lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wobei diese Voraussetzung durch den Kunden zu beweisen ist.
8.2. Die Haftung der Agentur ist im Fall von Sach- und Vermögensschäden der Höhe nach mit dem Agenturhonorar des jeweiligen Projekts und überdies ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
8.3. Die Agentur haftet nur gegenüber dem Kunden, nicht gegenüber Dritten.
8.4. Die Agentur übernimmt keine Haftung, dass durch Arbeitsleistungen der Agentur oder durch von Dritten oder Kunden beigestellte Vorleistungen (insbesondere Texte, Grafiken und Lichtbilder) nicht in Urheberrechte, Markenrechte, Namens- und Kennzeichenrechte und sonstige Schutzrechte oder Wettbewerbsrechte Dritter eingegriffen wird. Der Kunde erklärt, selbst zu prüfen und zu überwachen, ob in Rechte Dritter eingegriffen wird, und verpflichtet sich, die Agentur im Falle der Inanspruchnahme durch Dritte schad- und klaglos zu halten.
8.5. Für den Verlust von Daten haftet die Agentur nur, wenn ein Backup Service beauftragt wurde. Die Haftung für Hardwarestörungen ist ausgeschlossen.
8. Kennzeichnung
9.1. Die Agentur ist berechtigt, auf allen Arbeitsergebnissen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden hierfür ein Entgeltanspruch zusteht.
9.2. Die Agentur ist – vorbehaltlich eines Widerspruchs durch den Kunden – berechtigt, in eigenen Werbemitteln auf die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden hinzuweisen.
9.3. Urhebervermerke, Kennzeichnungen sonstiger gewerblicher Schutzrechte oder andere Merkmale, die einer Identifikation der Arbeitsergebnisse dienen, dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
9. Schlussbestimmungen
13.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
13.2. Alle Hinweise auf gesetzliche Vorschriften schließen die Novellierung oder Wiederverlautbarung dieser Vorschriften ein.
13.3. Erklärungen der Agentur an den Kunden gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die vom bei Vertragsabschluss Kunden bekannt gegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden. Die Agentur kann aber mit dem Kunden – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihr geeignet erscheinenden Weise korrespondieren.
13.4. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Agentur die den Kunden und/oder sein Unternehmen betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet, überlässt oder übermittelt (iSd Datenschutzgesetzes), als dies zur Erfüllung der der Agentur übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen Verpflichtungen ergibt.
13.5. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder des durch die sie geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen. Im Fall von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck vernünftigerweise vereinbart worden wäre, wenn die Lücke von vornherein bekannt gewesen wäre.
Stand vom 14.12.2021